Vereinssatzung

BVB-Fan Club "Rote Erde"

 

Präambel

 

Die Regelungen in dieser Vereinsordnung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit in dieser Vereinsordnung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht, und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen und Männern in gleicher Weise offensteht.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen BVB-Fan Club "Rote Erde"

Er hat seinen Sitz in 34537 Bad Wildungen.

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben

 

(1) Zweck des Vereins ist, den BV Borussia Dortmund 09 e. V. aktiv zu unterstützen. Dazu wendet sich der Verein gegen jegliche rassistischen Handlungen und Äußerungen, sowie gegen jegliche Art von Gewalttätigkeiten. Der Fairplay-Gedanke steht dabei im Vordergrund. Politische und weltanschauliche Zwecke dürfen nicht verfolgt werden.

 

(2) In erster Linie verfolgt der Verein keine gewinnmaximierenden Ziele, jedoch muss zur Durchführung seiner Aktivitäten ein finanzieller Grundstock gebildet und erhalten werden. Dies erreicht er hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge.

 

(3) Der Verein stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:

 

a)    Erhaltung und Förderung einer ursprünglichen Fankultur durch eine Vielzahl verschiedenster Aktivitäten

b)    Organisation gemeinschaftlicher Fahrten zu den Heim- und Auswärtsspielen des BV Borussia Dortmund 09 e. V.

c)     Beschaffung von Eintrittskarten für die Spiele und Verkauf von Fanartikeln

d)    Geselligkeit zwischen den einzelnen Vereinsmitgliedern un Anbahnen von Freundschaften zu anderen Fanclubs

e)    Betreuung und Beratung der Fan Club-Mitglieder

 

 

 

(4) Ein Bestreben des Vereins ist es, qualifizierte Personen zu ehrenamtlicher Tätigkeit zu gewinnen und die Zahl der Mitglieder zu erhöhen, um die Verwirklichung seiner Aufgaben sicher zu stellen.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

 

(1) Der Verein BVB-Fan Club "Rote Erde" dient allein der Verfolgung kultureller, jugendfördernder und gemeinnütziger Zwecke auch im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.

 

(2) Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, sind für seine satzungsmäßigen Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins Anteile am Vereinsvermögen.

 

(3) Keine Person darf für ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen des Vereins eine Vergütung erhalten, soweit keine tatsächlichen Auslagen entstanden sind.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres. Der Austritt muss spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden.

 

(4) Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit aufheben, wenn das Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt und ihn materiell oder in seinem Ansehen schädigt.

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

 

 

 

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Zweck des Vereins - auch in der Öffentlichkeit - zu fördern.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge und Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung des Vereins maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

 

§ 7 Organe

 

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle drei Monate statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich (per Aushang im Clubheim) einberufen.

 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt.

 

(3) Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter dem 2. Vorsitzenden vorliegen. Über Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.

 


(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist

unabhängig von der Zahl der Mitglieder beschlussfähig.

Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem der anderen Vorstandsmitglieder geleitet.

 

(5) Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Die Haftung des Vorstands ist begrenzt gemäß § 31a BGB.

 

(6) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

(7) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Vertretung ist nicht zulässig.

 

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und ist zuständig für:

 

a)    die Wahl des Vorstands (gemäß Wahlordnung (WO) des Vereins)

b)    die Wahl der Kassenprüfer

c)     die Entgegennahme des Sach- und Kassenberichts

d)    die Festlegung eines Arbeitsprogramms

e)    die Entlastung des Vorstands

f)      die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und

g)    Satzungsänderungen

 

 

 

§ 10 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

 

(2) Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Die Haftung des Vorstands ist begrenzt gemäß § 31a BGB.

 

(3) Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

 

·       die Vorbereitung der Mitgliederversammlung

·       die Bildung von Arbeitskreisen

·       die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichts

·       die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

 

 

Der Vorstand kann zu seinen Beratungen weitere fachkundige Personen hinzuziehen. Die Vorstandssitzung ist mindestens zweimal jährlich durch den 1. Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Eine außerordentliche Sitzung hat stattzufinden, wenn dies mindestens ein Mitglied des Vorstandes schriftlich verlangt.

 

(4) Ausschüsse, die aufgrund der Beschlussfähigkeit des Vorstands, gebildet werden, haben keine Entscheidungsbefugnis

 

(5) Die Wahl des ersten Vorstandes erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren, danach auf die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.

  

§ 11 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

 

(1) Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von den in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

 

(2) Die Auflösung des Vereins setzt voraus, dass diese auf einer Mitgliederversammlung, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder vertreten, dann ist mit einer Frist von mindestens sechs Wochen durch den 1. Vorsitzenden zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, die dann mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann.

 

(3) Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kinderkrebshilfe Deutschland e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Durchführung von Projekten zur Lebenserhaltung und Verbesserung der Lebenssituation von krebskranken Kindern einzusetzen hat.

 

(4) Bei Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

 

 

§12 Haftung

 

Der Fanclub haftet nicht für Schäden oder Verluste, die seine Mitglieder verursachen.

 

Des Weiteren haftet der Fanclub nicht für Schäden, die Personen bei einer beliebigen Veranstaltung des Fanclubs erleiden.

 

§ 13 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt mit der Mitgliederversammlung am 15.02.2015 in 34537 Bad Wildungen in Kraft.

 

Der Vorstand

BVB Fanclub "Rote Erde"

Bad Wildungen, den 15.02.2015